Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug für Betriebsfeier bei Kosten bis 110 Euro/Person

Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer und dessen Begleitperson anlässlich einer Betriebsveranstaltung bleiben bis zu 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) pro Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Freibetrag von 110 Euro gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Bis einschließlich 2014 handelte es sich bei dem Wert von 110 Euro um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Neben der lohnsteuerlichen und der beitragsrechtlichen Behandlung ist aber auch die Frage zu beantworten, ob dem Arbeitgeber der Vorsteuerabzug aus den ihm in Rechnung gestellten Kosten zusteht - vorausgesetzt, er ist grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Arbeitgeber die Vorsteuer nur abziehen darf, wenn die Kosten einer Feier nicht höher sind als 110 Euro pro Teilnehmer. Der Betrag von 110 Euro ist für umsatzsteuerliche Zwecke
- wie früher bei der Lohnsteuer - als Freigrenze und nicht als Freibetrag zu verstehen. Übersteigen die Kosten also
110 Euro pro Teilnehmer, entfällt der Vorsteuerabzug komplett (BFH-Urteil vom 10.05.2023, V R 16/21). Im Übrigen gilt: Bei der Prüfung der 110-Euro-Grenze dürfen die Kosten des äußeren Rahmens nicht außer Betracht bleiben. Erfasst werden also beispielsweise auch die Raummiete oder die Kosten für einen Eventmanager. Die Gesamtkosten der Feier werden zur Prüfung der 110-Euro-Grenze durch die Zahl der teilnehmenden Personen geteilt. Das heißt, sie sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer aufzuteilen. Bei Überschreiten der Freigrenze kommt ein Vorsteuerabzug daher auch nicht in Betracht, soweit ein Rechnungsbetrag fiktiv auf die nicht anwesenden Teilnehmer ("No-Show-Kosten") entfällt.

Praxistipp: Dient die betriebliche Veranstaltung einem vorrangigen Unternehmensinteresse, etwa wie bei einer typischen Arbeitssitzung, ist ein Abzug der Vorsteuer trotz Überschreitens der 110-Euro-Grenze zulässig. Ein vorrangiges Unternehmensinteresse liegt aber nur dann vor, wenn das private Interesse des Arbeitnehmers deutlich im Hintergrund und das unternehmerische Motiv nach ungestörter Durchführung einer Sitzung ohne allzu große Zeitverluste im Vordergrund steht. Für das unternehmerische Interesse spricht im Übrigen, wenn die Veranstaltung während der Dienstzeit durchgeführt wird und die Qualität der Speisen und Getränke als nebensächlich erscheint. Dafür spricht auch, wenn die Teilnahme des Arbeitnehmers an der Veranstaltung verpflichtend ist. Bei einer Weihnachtsfeier wird das allerdings grundsätzlich nicht der Fall sein. Ab dem 01.01.2024 soll der Freibetrag (und damit auch die umsatzsteuerliche Freigrenze) für Betriebsveranstaltungen übrigens von 110 Euro auf 150 Euro angehoben werden. Dies sieht der Entwurf des "Wachstumschancengesetzes" vor. Begünstigt sind aber wohl nach wie vor maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr.

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